Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auslandsgeschäfte der Aesthetics Pluss




I. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen – auch zukünftige – gegenüber den in Ziff. I (2) genannten Personen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Auslandsgeschäfte. Entgegenstehende oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht enthaltene anders lautende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen für Auslandsgeschäfte gelten nur gegenüber im Ausland (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) ansässigen Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(3) Gegenüber unseren im Inland ansässigen Kunden gelten unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Inlandsgeschäfte“.

II. Vertragsinhalt, Vertragsschluss

(1) Die in Produktkatalogen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen werden nur dadurch zu rechtsverbindlichen Bestandteilen des Vertrages, dass der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

(2) Aufträge werden mit unserer schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis sowie für den Liefer- und Leistungsumfang allein maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern sowie Änderungen bestätigter Aufträge (einschließlich Änderungen an Liefergegenständen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

III. Vertragsgegenstand, Änderungsvorbehalt

(1) Der Vertragsgegenstand wird abschließend durch die in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung enthaltene Produktbeschreibung bestimmt.

(2) Konstruktions- und Materialänderungen gegenüber der vertraglich vereinbarten Produktbeschreibung behalten wir uns vor, soweit der gewöhnliche oder der aus dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch der Ware nicht wesentlich oder nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist.

IV. Preise

Preisangaben verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (EXW) zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung sowie den mit der Lieferung verbundenen Steuern und sonstigen Abgaben. Zahlungen haben in der Währung zu erfolgen, die in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung genannt ist.

V. Lieferfrist, Bonitätszweifel, Abnahme

(1) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen und der vollständigen Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen sowie der durch ihn anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach Ziff. VI Abs. 2 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in dem Fall, dass wir unsere Lieferverpflichtung aufgrund eines außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden und bei Vertragsschluss von uns vernünftigerweise nicht vorhersehbaren Hinderungsgrunds nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können. Zu den außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgründen gehört insbesondere die nicht fristgerechte und ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Beginn und Ende des Hinderungsgrundes teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir die Aufhebung des Vertrages erklären.

(4) Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen und aufgrund derer eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruches aus dem geschlossenen Vertrag besteht, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zu verweigern, bis die Zahlung aus dem geschlossenen Vertag bewirkt oder Sicherheit für die Zahlung geleistet ist und der Kunde etwaige andere fällige Forderungen aus der Geschäftsverbindung, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag stehen, beglichen hat.

(5) Soweit wir eine größere als die vereinbarte Menge liefern, kann der Kunde die zu viel gelieferte Menge abnehmen oder ihre Abnahme verweigern. Nimmt der Kunde die zu viel gelieferte Menge ganz oder teilweise ab, so hat er sie entsprechend dem vertraglichen Preis zu bezahlen. Solange die zur Verfügung gestellte Ware Mengenabweichungen von höchstens 5 % aufweist, ist der Kunde abweichend von Satz 1 zur Abnahme und entsprechender Bezahlung verpflichtet.

VI. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

(1) Der Lieferort bestimmt sich nach den zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferklauseln, die nach den Incoterms 2000 auszulegen sind. Soweit keine besondere Lieferklausel vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung stets ab Werk (EXW) in D-42799 Leichlingen für dermaviduals Produkte und für epi nouvelle+ naturelle Produkte in D-90429 Nürnberg, unabhängig davon, wer die Kosten des Transports trägt.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware diesem zur Verfügung gestellt worden ist. Wird die Ware zum Kunden befördert, geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der erste Beförderer die Ware entgegennimmt. Verzögert sich die Beförderung der Ware infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(3) Auf Wunsch des Kunden werden alle Sendungen ab Gefahrübergang für dessen Rechnung versichert. Im Schadensfalle treten wir die Ansprüche aus der Versicherung an den Kunden Zug um Zug gegen die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Kunden (einschließlich Erstattung der Versicherungsprämie) ab.

VII. Zahlung

(1) Zahlungen sind kostenfrei und ohne Abzug auf unser in der Bestelleingangsbestätigung angegebenes Konto zu überweisen. Unabhängig von der Art des Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich unserem Konto gutgeschrieben wird, so dass wir über ihn verfügen können (Zahlungseingang). Sämtliche durch die Wahl des Zahlungsmittels entstehenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

VIII. Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente, Mängelrüge, Gewährleistung

(1) Der Kunde hat eine bei Übernahme der Ware erkennbare Vertragswidrigkeit der Ware und/oder der Dokumente unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Übernahme, uns schriftlich anzuzeigen und die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen. Ferner hat der Kunde die Ware und/oder die Dokumente unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Übernahme, zu untersuchen. Der Kunde verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie uns nicht innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet, und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Kunde für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt. Die schriftliche Mängelanzeige des Kunden muss innerhalb der Wochenfrist seit Übernahme der Ware bzw. Feststellung der Vertragswidrigkeit vom Kunden abgesandt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass uns die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist.

(2) Kann nach einer Mängelanzeige des Kunden eine Vertragswidrigkeit der Ware nicht festgestellt werden, hat uns der Kunde die im Zusammenhang mit der Prüfung der Ware entstandenen Kosten zu ersetzen.

(3) Im Falle einer Vertragswidrigkeit der Ware oder der Dokumente sind wir berechtigt, diese auch nach der vereinbarten Lieferzeit durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Soweit sich aus dem Vertrag oder aus den Umständen des Vertragsschlusses – insbesondere den geführten Verhandlungen – nichts anderes ergibt, liegt eine Vertragswidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Ware nicht den im Bestimmungsland (Sitz des Kunden) gültigen technischen und sonstigen Normen entspricht oder wenn der Liefergegenstand sich nicht für Zwecke eignet, für die vergleichbare Ware gewöhnlich verwendet wird.

(4) Soweit die Vertragswidrigkeit der Ware oder der Dokumente nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird, kann der Kunde eine dem geminderten Wert der Ware entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.

(5) Der Kunde hat im Falle einer Vertragswidrigkeit der Ware oder der Dokumente kein Recht, anstelle der Kaufpreisminderung die Aufhebung des Vertrages zu verlangen, es sei denn, die Vertragswidrigkeit stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Keine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn wir innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens sechs Wochen betragen muss, die Vertragswidrigkeit beseitigen.

(6) Das Recht des Kunden, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, verjährt innerhalb von zwölf Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes durch den Kunden.

IX. Haftung, Schadensersatz

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz – insbesondere für Vermögensfolgeschäden wegen verspäteter Lieferung oder einer Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente – ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf mindestens grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

(2) Unsere Haftung nach den anwendbaren und vertraglich nicht abänderbaren gesetzlichen Produkthaftungsregeln bleibt unberührt.

X. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Sinne von Ziff. VII Abs. 1 Eigentum von Aesthetics Pluss bzw Eigentum des Herstellers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung dieses Eigentumsvorbehaltes bzw. eines im Bestimmungsland (Sitz des Kunden) anerkannten funktionell äquivalenten Sicherungsrechtes dienen. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor.

(3) Durch die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes werden die Bestimmungen über den Gefahrübergang im Sinne von Ziff. VI Abs. 2 nicht berührt.

XI. Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte an oder in der Nähe des Sitzes in D-42799 bzw. D-90429 zuständig. Abweichend von Satz 1 sind wir jedoch berechtigt, den Kunden auch vor den Gerichten an dessen Sitz zu verklagen.

(2) Auf den Vertrag findet das Recht des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Rechtsfragen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind oder die nach seinen Grundsätzen nicht entschieden werden können, unterliegen dem materiellen schweizerischen Recht.

XII. Schlussbestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer einzelnen Bestimmung der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. einer

Vereinbarung der auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen abgeschlossenen Verträge ist auf die Wirksamkeit anderer Bestimmungen bzw. Vereinbarungen ohne Einfluss. Im Falle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bzw. Vereinbarung wirken die Vertragsparteien darauf hin, diese durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung bzw. Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bzw. Vereinbarung soweit wie zulässig entspricht.

(2) Die Vertragsparteien sind gegenseitig verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks erforderlich sind, und alles zu unterlassen, was die Erreichung und die Erhaltung des Vertrages beeinträchtigt.